
Im Verwaltungsrecht schreibt § 28 VwVfG vor, dass vor Erlass eines Verwaltungsaktes der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben ist, sich zu der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absehen von Anhörung Von einer Anhörung kann in den Fällen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwVfG abgesehen werden....
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